Ex. № 20-00-106
Datum: 05.08.2021.
Mehrwertsteuergesetz, Art. 118;
Zusätzliche Bestimmung (ZB) des Mehrwertsteuergesetzes, §1, Punkt 41;
Verordnung N-18/2002, Art. 3;
Verordnung N-18/2006, Art. 27.
BEZUG: Registrierung und Buchführung bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Waren gemäß Artikel 118 des das Mehrwertsteuergesetz (MwSt.-Gesetz) und Verordnung Nr. N-18 vom 13.12.2006 über die Registrierung und Meldung von Verkäufen über Steuergeräte in Einzelhandelsgeschäften, die Anforderungen an die Software für deren Verwaltung und die Anforderungen an die Personen, die Verkäufe über ein elektronisches Geschäft tätigen (Verordnung Nr. N-18/2006).
SEHR GEEHRTER HERR/FRAU,
Diese Stellungnahme ergeht auf der Grundlage von Art. 1, Punkt 10 von Gesetz über die nationale Steuerbehörde. Ziel ist es, das Verfahren und die Art und Weise der Registrierung und Meldung gemäß Artikel 118 des Mehrwertsteuergesetzes und der Verordnung Nr. . 1 des MwSt.-Gesetzes, die von den Verpflichteten aufgrund zahlreicher bei der NRB eingegangener Anfragen durchgeführt wurden.
In diesem Zusammenhang gebe ich folgende Stellungnahme ab:
Der elektronische Handel erfolgt durch den Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet. Er weist einige Besonderheiten auf, die ihn vom traditionellen Handel unterscheiden: Kunde und Lieferant befinden sich zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht am selben Ort, der Verkauf erfolgt in der Regel durch einen Fernabsatzvertrag, die Verkaufsstelle, von der aus der Verkauf erfolgt, ist ein physischer Ort mit einer festen Adresse, und die Bezahlung des Verkaufs erfolgt auf unterschiedliche Weise.
Zur Beantwortung der Frage, wann und wie innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, die von einem Verpflichteten getätigt werden, gemäß Artikel 118 des Mehrwertsteuergesetzes und der Verordnung Nr. H-18/2006 registriert und verbucht werden, muss zunächst festgestellt werden, wo sich die gewerbliche Niederlassung befindet und was unter Berücksichtigung des räumlichen Geltungsbereichs der Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Verordnung Nr. H-18/2006 tatsächlich die gewerbliche Niederlassung darstellt, von der aus die Verkäufe getätigt werden, und dann müssen die Zahlungsmodalitäten der Kunden berücksichtigt werden.
- Handelsobjekt im elektronischen Handel:
Um die Bestimmungen von Artikel 118 des Mehrwertsteuergesetzes und der Verordnung Nr. H-18/2006 auf einen Verkauf anwenden zu können, muss sich die gewerbliche Niederlassung, von der aus der Verkauf getätigt wird, im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befinden.
Die allgemeine Regel in Art. 1 des MwSt.-Gesetzes besagt, dass jede (gesetzlich registrierte und nicht registrierte) Person verpflichtet ist, die von ihr in einer gewerblichen Niederlassung getätigten Lieferungen/Verkäufe zu registrieren und zu melden, indem sie einen Steuerbeleg von einem Steuergerät (Steuerbeleg) oder einen Kassenbeleg von einem integrierten automatisierten System zur Verwaltung der gewerblichen Tätigkeit (Systembeleg) ausstellt, unabhängig davon, ob ein anderes Steuerdokument verlangt wird. Das Verfahren und die Methode zur Registrierung und Meldung von Verkäufen in Einzelhandelsgeschäften durch die Ausstellung eines Kassenbons (Fiskalbelegs) durch ein Fiskalgerät sind in der Verordnung Nr. H-18/2006 festgelegt.
Im Sinne von Artikel 118 des Mehrwertsteuergesetzes und der Verordnung Nr. „jeder Ort, jede Räumlichkeit oder Einrichtung (z. B. Tische, Stände und dergleichen) im Freien oder unter Dach, an dem bzw. von der aus der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, ungeachtet dessen, dass die Räumlichkeit oder Einrichtung auch anderen Zwecken dienen kann (z. B. Büro, Wohnung oder dergleichen), Teil eines Grundstücks ist (z. B. Garage, Keller, Raum oder dergleichen) oder ein Produktionslager oder ein Fahrzeug ist, von dem aus der Verkauf erfolgt“.
Nach der gegebenen Definition sieht das Gesetz zunächst vor, dass eine „gewerbliche Niederlassung“ jeder Ort ist, einschließlich jedes physischen Ortes im Hoheitsgebiet des Landes, an dem oder von dem aus Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen getätigt werden.
Im elektronischen Geschäftsverkehr ist der relevante Ort für die Bestimmung des Geschäftssitzes nicht der Ort, an dem sich die Technologie zur Unterstützung der Website befindet oder der Ort, an dem die Website zugänglich ist, sondern der Ort, an dem der Gewerbetreibende seine wirtschaftliche Tätigkeit mit erheblicher Beständigkeit ausübt. Das heißt, wie im traditionellen Handel gibt es auch im elektronischen Handel einen physischen Ort, von dem aus der Verpflichtete seine Verkäufe verwaltet und durchführt. Dabei kann es sich um ein Geschäft, ein Büro, ein Lager, eine andere Räumlichkeit oder einen Teil davon handeln, in dem eine Organisation für die Verwaltung und Durchführung dieser Tätigkeit in Bezug auf die personellen und materiellen Ressourcen eingerichtet ist – z. B. der Ort, an dem die Bestellungen eingehen, die Aufträge bearbeitet werden, der Transport organisiert wird, Kundenreklamationen bearbeitet werden usw.
In bestimmten Fällen kann die Einstufung als gewerbliche Niederlassung an einem bestimmten Ort aufgrund einer besonderen Betriebsorganisation oder angesichts moderner geschäftlicher oder technologischer Lösungen äußerst schwierig oder unmöglich sein. Wenn in einem solchen Fall die Kriterien für die Definition eines physischen Ortes als Handelsniederlassung nicht anwendbar sind, sollte davon ausgegangen werden, dass die Handelsniederlassung der Ort ist, von dem aus der Gewerbetreibende seine Geschäfte führt (der eingetragene Sitz), vgl. in diesem Sinne Artikel 12 des Handelsgesetzbuchs.
Daher gilt bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Waren der vom Lieferer verwaltete (betriebene) Ort, von dem aus der betreffende Verkauf getätigt wird, normalerweise als gewerbliche Niederlassung.
- Registrierung und Meldung von Verkäufen durch Steuerbelege je nach Zahlungsart.
Im Allgemeinen besteht bei einem Verkauf/einer Lieferung, der/die mit Bargeld, einem Scheck, einem Gutschein, einer Kredit- oder Debitkarte oder einem anderen Zahlungsmittel anstelle von Bargeld bezahlt wird, die Verpflichtung, den Verkauf von Waren durch die Ausstellung eines Steuerbelegs zu registrieren und aufzuzeichnen. Erfolgt die Zahlung durch Bareinzahlung auf ein Zahlungskonto, Überweisung, Lastschriftverfahren oder Bargeldtransfer über einen Zahlungsdienstleister im Sinne von das Gesetz über Zahlungsdienste und Zahlungssysteme GESETZ ÜBER ZAHLUNGSDIENSTE UND ZAHLUNGSSYSTEME oder durch eine Postanweisung, die durch einen lizenzierten Postbetreiber im Sinne des das Postdienstleistungsgesetz (PSA) eine Steuerquittung wird nicht ausgestellt.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Art der Bezahlung der Waren durch den Kunden und nicht die Art der Entgegennahme des beim Verkauf gezahlten Geldes durch den Unternehmer für die Ausstellung einer Steuerquittung ausschlaggebend ist.
Im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere im innergemeinschaftlichen Fernabsatz von Waren, sind die am häufigsten verwendeten Zahlungsarten:
- Zahlung per Kredit- oder Debitkarte;
- Zahlung per Banküberweisung /Einzahlung auf ein Zahlungskonto, Überweisung, Lastschriftverfahren, Barzahlung/;
- Zahlung über elektronische Zahlungssysteme eines Zahlungsdienstleisters;
- Zahlung in bar oder per Kredit- oder Debitkarte bei Lieferung der Ware durch einen Kurierdienst unter Nutzung des Nachnahmeservices;
- Zahlung per Postanweisung.
Die oben genannten Zahlungsmethoden sind nicht erschöpfend, und es sollte bedacht werden, dass auch andere möglich sind, aber im Hinblick auf die aufgeführten können Zahlungen für den Verkauf von Waren im elektronischen Handel wie folgt gruppiert werden:
- Zahlungen, für die ein Steuerbeleg erforderlich ist;
- Zahlungen, für die kein Steuerbeleg erforderlich ist.
- Zahlungen, für die ein Steuerbeleg erforderlich ist:
1.1. Zahlung mit Kredit- und Debitkarte über ein virtuelles POS-Terminal.
Wenn eine Zahlung für den Verkauf von Waren durch eine Bankkredit- oder Debitkarte erfolgt, ist die verpflichtete Person verpflichtet, den Verkauf zu registrieren, indem sie einen Steuerbeleg von einem Steuergerät oder einen Systembeleg von Integriertes automatisiertes System für die Verwaltung von Handelsaktivitäten ausstellt. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 3 des MwSt.-Gesetzes, in dem ausdrücklich festgelegt ist, dass bei Zahlung mit einer Bankkredit- oder Debitkarte ein Steuer- oder Systembeleg ausgestellt wird. Dabei ist es unerheblich, dass die Zahlung über ein virtuelles POS-Endgerät erfolgt ist.
1.2. Zahlung über elektronische Zahlungssysteme eines Zahlungsdienstleisters.
Zahlungsdienstleister ist:
(a) eine Bank im Sinne des Credit Institutions Act;
(b) ein im Hoheitsgebiet des Landes tätiges Zahlungsinstitut im Sinne des GESETZ ÜBER ZAHLUNGSDIENSTE UND ZAHLUNGSSYSTEME, das ein Konto bei einer Bank im Hoheitsgebiet des Landes oder eines EU-Mitgliedstaates hat;
(c) ein E-Geld-Unternehmen im Sinne des GESETZ ÜBER ZAHLUNGSDIENSTE UND ZAHLUNGSSYSTEME, das im Hoheitsgebiet des Landes als Zahlungsinstitut tätig ist.
Es ist üblich, dass die elektronischen Zahlungssysteme der Zahlungsdienstleister bei der Erbringung von Zahlungsdiensten mehr als eine Zahlungsmethode anbieten. In den meisten Fällen können die Zahlungen des Kunden über seine Bank- oder Kreditkarte oder über sein Zahlungskonto erfolgen, indem der Betrag vom Zahlungskonto des Kunden (nicht über eine Kredit- oder Debitkarte) auf das Zahlungskonto des Verkäufers überwiesen wird.
Wenn eine verpflichtete Person Umsätze tätigt, deren Zahlungen mit Debit- oder Kreditkarten über ein elektronisches Zahlungssystem eines Zahlungsdienstleisters erfolgen, besteht die Verpflichtung, diese Umsätze durch Ausstellung eines Steuer-/Systembelegs zu registrieren und zu erfassen.
Bei Verkäufen von Waren oder Dienstleistungen, die der Kunde durch Überweisung von seinem Zahlungskonto (nicht per Kredit- oder Debitkarte) auf das Zahlungskonto des Verkäufers bezahlt, besteht keine Verpflichtung, diese Verkäufe durch Ausstellung einer Steuerquittung zu registrieren und zu erfassen.
Wenn der Verpflichtete keine Informationen darüber hat, wie der Kunde die Zahlung getätigt hat, ist es zulässig und stellt keinen Verstoß gegen die Anforderungen der Verordnung Nr. H-18/2006 dar, dass beide Arten von Zahlungen, die über elektronische Zahlungssysteme getätigt werden, durch die Ausstellung eines Steuerbelegs registriert und verbucht werden, vorausgesetzt, es gibt einen zuverlässigen Prüfpfad in der Buchhaltung des Unternehmens. In diesem Fall muss der Verpflichtete Maßnahmen ergreifen, um die Zahlungen für diese Verkäufe in seiner Buchführung korrekt wiederzugeben, um eine Doppelzählung derselben Verkaufszahlung zu vermeiden.
1.3. Zahlung in bar oder per Bankkredit- oder Debitkarte bei Lieferung der Ware durch einen Kurierdienst unter Nutzung des Nachnahme-Service:
Im Sinne von §1, Punkt 12 des Postgesetz ist „Nachnahme“ eine zusätzliche Dienstleistung, bei der die Postsendung dem Empfänger gegen Zahlung eines vom Absender bestimmten Betrages zugestellt wird. Der Lieferant der Waren übergibt sie dem Kurier, der sie seinerseits dem Empfänger gegen Zahlung eines vom Absender festgelegten Betrags (Warenwert mit oder ohne Nachnahmegebühr, je nachdem, was zwischen den Lieferparteien vereinbart wurde) zustellt. Der Kurier holt den vom Absender angegebenen Betrag ab und überweist ihn dann je nach Vereinbarung auf ein Bankkonto oder zahlt ihn in bar an den Absender aus. Die Art und Weise, in der der Kurier den Betrag an den Absender überweist, ist in diesem Fall unerheblich, da die Art und Weise, in der die Waren vom Empfänger bezahlt werden – in bar oder per Bankabbuchung/Kreditkarte – für die Erfüllung der Anforderungen der Rechtsvorschriften für die Ausstellung einer Steuerquittung ausschlaggebend ist.
Im Falle der Lieferung von Waren per Nachnahme, bei der die Zahlung durch den Kunden in bar oder per Kredit- oder Debitkarte bei der Lieferung der Waren erfolgt, besteht die Verpflichtung, den Verkauf mit einem Steuerbeleg zu registrieren und aufzuzeichnen.
- Zahlungen, für die kein Steuerbeleg erforderlich ist:
Zahlungen, für die kein Steuerbeleg erforderlich ist:
- Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto;
- eine Überweisung, ein Lastschriftverfahren oder eine Bargeldüberweisung, die über einen Zahlungsdienstleister im Sinne des GESETZ ÜBER ZAHLUNGSDIENSTE UND ZAHLUNGSSYSTEME erfolgt;
- eine Postüberweisung, die über einen zugelassenen Postdienstleister im Sinne des Postgesetz durchgeführt wird; in diesem Fall ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dem Kunden ein Dokument auf Papier oder in elektronischer Form auszuhändigen, das zumindest die in Artikel 1 genannten Informationen enthält. 1(1), (4), (7) und (8) der Verordnung Nr. H-18/2006.
Die Definitionen der aufgeführten Zahlungsarten sind in den Ergänzenden Bestimmungen des GESETZ ÜBER ZAHLUNGSDIENSTE UND ZAHLUNGSSYSTEME und des Postgesetz enthalten.
- Registrierung und Meldung von innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Waren gemäß Art. 118 des Mehrwertsteuergesetzes und der Verordnung Nr. H-18/2006, wenn die Verkäufe von einer gewerblichen Niederlassung im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien getätigt werden.
Die Bestimmung von Art. 27 der Verordnung Nr. H-18/2006 verpflichtet die Personen, für die eine Verpflichtung zur Ausstellung eines Steuer-/Systembelegs besteht, jeden Verkauf von Waren oder Dienstleistungen nach Steuergruppen entsprechend der Art des Verkaufs zu registrieren, nämlich:
- Gruppe „A“ – für Waren und Dienstleistungen, deren Umsätze von der Steuer befreit sind, für Waren und Dienstleistungen, deren Umsätze mit 0 % Mehrwertsteuer belegt sind, und für Umsätze, auf die keine Mehrwertsteuer erhoben wird;
- Gruppe B – für Waren und Dienstleistungen, deren Verkauf mit 20 % Mehrwertsteuer belastet ist;
- Gruppe C – für den Verkauf von Flüssigbrennstoffen über Flüssigbrennstoff-Verbrauchszähler;
- Gruppe „D“ – für Waren und Dienstleistungen, deren Verkauf mit 9 % Mehrwertsteuer belegt ist.
Führt die Person innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen durch und wird keine bulgarische Mehrwertsteuer erhoben, sollten diese Verkäufe mit dem vom Kunden gezahlten Betrag dem Steuerkreis „A“ zugeordnet werden. Darüber hinaus ist die Bestimmung von Art. 3 der Verordnung Nr. H-18/2006 verpflichtet die Personen, die Steuergeräte verwenden, die Waren oder Dienstleistungen, die der Steuerklasse „A“ zuzuordnen sind, zu programmieren und mit Namen und Einheitspreis als separate Posten zu registrieren. Zur Erleichterung der Personen ist es möglich, Verkäufe an Nichtsteuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten einer einzigen Abteilung zuzuordnen, z. B. mit der zusammengefassten Bezeichnung „EU-WAREN“ oder „innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren“, wobei die auf dem Steuerbeleg aufgedruckten Bezeichnungen der Waren-/Dienstleistungsarten den Namen der Abteilung enthalten. Wenn die Person in Bulgarien andere Verkäufe von Gegenständen tätigt, die dem Steuerkreis „A“ zuzuordnen sind, werden diese eindeutig von Verkäufen an Nichtsteuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten zu unterscheiden sein. Wird ein solcher Ansatz für die Meldung der Verkäufe gewählt, so wird der Gesamtbetrag der dieser Abteilung zugerechneten Verkäufe in einer separaten Zeile des Tagesausweises als Teil des Gesamtumsatzes der betreffenden Person ausgewiesen. Andererseits wird es einfach sein, den vom Steuergerät erfassten Umsatz bei Verkäufen an steuerbefreite Personen in anderen Mitgliedstaaten mit dem Umsatz zu vergleichen, der in dem von der Person pro Land geführten elektronischen Register erfasst ist. Es ist zu beachten, dass in Steuergeräten alle registrierten und kumulierten Beträge in Lew und Cent ausgedrückt werden (Artikel 26, Absatz 3 der Verordnung).
- Eine alternative Methode zur Erfassung und Meldung von Verkäufen.
Ab dem 1. Februar 2020 wurde eine alternative Möglichkeit geschaffen, die es unter bestimmten Bedingungen erlaubt, einen anderen Verkaufsbeleg anstelle eines Steuer-/Systembelegs auszustellen. Aufgrund von Art. 17 der Verordnung Nr. N-18/2006 kann eine Person, die Waren und/oder Dienstleistungen über einen E-Shop verkauft, diese Verkäufe mittels eines Verkaufsregistrierungsdokuments, das nicht von einem FISKALISCHES GERÄT oder einem Integriertes automatisiertes System für die Verwaltung von Handelsaktivitäten ausgestellt wird, anstelle eines Steuer- oder Systembelegs registrieren und melden, wenn eine einmalige Zahlung per Kredit- oder Debitkarte erfolgt und vorausgesetzt, dass:
- die Verkaufsmanagementsoftware(n) die Anforderungen von Artikel 52c der Verordnung erfüllt/erfüllen; und
- bei Verkäufen über den E-Shop akzeptiert die Person Zahlungen ohne Quittung per Kredit- und Debitkarte.
In diesem Fall sollte eine Person, die die Bedingungen erfüllt und die besagte alternative Option für die Meldung von Verkäufen über einen E-Shop anwenden möchte, sich eingehend mit den Bestimmungen der Artikel 51o – 52u der Verordnung Nr. H-18/2006 vertraut machen.
Wenn der Verpflichtete keine Informationen darüber hat, wie der Kunde die Zahlung vorgenommen hat, d.h. ob per Bankkredit- oder Debitkarte oder durch Überweisung von einem Zahlungskonto des Kunden (nicht per Kredit- oder Debitkarte) auf das Zahlungskonto des Verkäufers, ist dies zulässig und stellt keinen Verstoß gegen die Anforderungen der Verordnung Nr. N-18/2006 dar. beide Arten von Zahlungen, die über elektronische Zahlungssysteme getätigt werden, durch Ausstellung eines Verkaufsregistrierungsbelegs gemäß Artikel 52o der Verordnung zu erfassen und zu verbuchen, wobei ein zuverlässiger Prüfpfad in der Buchführung des Unternehmens gewährleistet sein muss. In diesem Fall muss der Verpflichtete Maßnahmen ergreifen, um die Zahlungen für diese Verkäufe in seiner Buchführung korrekt wiederzugeben, um eine Doppelerfassung derselben Verkaufszahlung zu vermeiden.
AM. GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR VON NAPA: /GEORGI DIMOV/
QuellE: NSB